§ 7 WO Ungültige Vorschlagslisten
Abkürzungsverzeichnis Ungültige Vorschlagslisten § 7 WO (1) Ungültig sind Vorschlagslisten, die nicht fristgerecht eingereicht worden sind, auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind, die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften (§ 6 Abs. 4 des Gesetzes) aufweisen. Die Rücknahme von Unterschriften auf einer eingereichten Vorschlagsliste beeinträchtigt deren Gültigkeit nicht; […]
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