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§ 7 WO Ungültige Vorschlagslisten

Abkürzungsverzeichnis Ungültige Vorschlagslisten § 7 WO (1) Ungültig sind Vorschlagslisten, die nicht fristgerecht eingereicht worden sind, auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind, die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften (§ 6 Abs. 4 des Gesetzes) aufweisen. Die Rücknahme von Unterschriften auf einer eingereichten Vorschlagsliste beeinträchtigt deren Gültigkeit nicht; […]

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§ 6 WO Prüfung der Vorschlagslisten

Abkürzungsverzeichnis Prüfung der Vorschlagslisten § 6 WO (1) Der Wahlvorstand hat dem Überbringer der Vorschlagsliste oder, falls die Vorschlagsliste auf eine andere Weise eingereicht wird, dem Listenvertreter den Zeitpunkt der Einreichung schriftlich zu bestätigen. (2) 1 Der Wahlvorstand hat die eingereichten Vorschlagslisten, wenn die Liste nicht mit einem Kennwort versehen ist, mit Familienname und Vorname

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§ 5 WO Vorschlagslisten

Abkürzungsverzeichnis Vorschlagslisten § 5 WO (1) 1 Sind mehrere Mitglieder des Sprecherausschusses zu wählen, erfolgt die Wahl auf Grund von Vorschlagslisten. 2 Die Vorschlagslisten sind von den leitenden Angestellten vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen. (2) Jede Vorschlagsliste soll mindestens doppelt so viele Bewerber aufweisen, wie Mitglieder des Sprecherausschusses

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§ 4 WO Einspruch gegen die Wählerliste

Abkürzungsverzeichnis Einspruch gegen die Wählerliste § 4 WO (1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können mit Wirksamkeit für die Wahl des Sprecherausschusses nur vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich eingelegt werden. (2) 1 Über Einsprüche nach Absatz 1 hat der Wahlvorstand unverzüglich zu entscheiden. 2 Der Einspruch ist

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§ 3 WO Wahlausschreiben

Abkürzungsverzeichnis Wahlausschreiben § 3 WO (1) 1 Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, das vom Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben ist. 2 Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl des Sprecherausschusses eingeleitet. 3 Der erste Tag der Stimmabgabe soll spätestens eine

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§ 2 WO Wählerliste

Abkürzungsverzeichnis Wählerliste § 2 WO (1) 1 Der Wahlvorstand hat für jede Wahl des Sprecherausschusses eine Liste der leitenden Angestellten (Wählerliste) aufzustellen. 2 Die leitenden Angestellten sollen mit Familienname, Vorname und Geburtsdatum in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden. (2) 1 Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen und

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§ 12 SprAuG Sitzungen des Sprecherausschusses

Abkürzungsverzeichnis Sitzungen des Sprecherausschusses § 12 SprAuG (1) 1 Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Sprecherausschusses zu der nach § 11 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. 2 Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Sprecherausschuss aus seiner Mitte einen Wahlleiter zur Wahl des Vorsitzenden und seines

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§ 8 SprAuG Wahlanfechtung, Wahlschutz und Wahlkoste

Abkürzungsverzeichnis Wahlanfechtung, Wahlschutz und Wahlkosten § 8 SprAuG (1) 1 Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. 2 Zur

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§ 7 SprAuG Bestellung, Wahl und Aufgaben des Wahlvorstands

Abkürzungsverzeichnis Bestellung, Wahl und Aufgaben des Wahlvorstands § 7 SprAuG (1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Sprecherausschuss einen aus drei oder einer höheren ungeraden Zahl von leitenden Angestellten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. (2) 1 Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 erfüllt,

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§ 18a BetrV Zuordnung der leitenden Angestellten bei Wahlen

Abkürzungsverzeichnis Zuordnung der leitenden Angestellten bei Wahlen § 18a BetrVG (1) 1 Sind die Wahlen nach § 13 Abs. 1 und nach § 5 Abs. 1 des Sprecherausschussgesetzes zeitgleich einzuleiten, so haben sich die Wahlvorstände unverzüglich nach Aufstellung der Wählerlisten, spätestens jedoch zwei Wochen vor Einleitung der Wahlen, gegenseitig darüber zu unterrichten, welche Angestellten sie

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