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§ 18a BetrV Zuordnung der leitenden Angestellten bei Wahlen

Abkürzungsverzeichnis Zuordnung der leitenden Angestellten bei Wahlen § 18a BetrVG (1) 1 Sind die Wahlen nach § 13 Abs. 1 und nach § 5 Abs. 1 des Sprecherausschussgesetzes zeitgleich einzuleiten, so haben sich die Wahlvorstände unverzüglich nach Aufstellung der Wählerlisten, spätestens jedoch zwei Wochen vor Einleitung der Wahlen, gegenseitig darüber zu unterrichten, welche Angestellten sie […]

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