§ 7 SprAuG Bestellung, Wahl und Aufgaben des Wahlvorstands
Abkürzungsverzeichnis Bestellung, Wahl und Aufgaben des Wahlvorstands § 7 SprAuG (1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Sprecherausschuss einen aus drei oder einer höheren ungeraden Zahl von leitenden Angestellten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. (2) 1 Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 erfüllt, […]
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