§ 16 WO Bekanntmachung des Wahlergebnisses und der Gewählten
Abkürzungsverzeichnis Bekanntmachung des Wahlergebnisses und der Gewählten § 16 WO 1 Sobald die Mitglieder des Sprecherausschusses endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise bekanntzumachen wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4). 2 Ein Abdruck der Wahlniederschrift (§ 14) ist dem Arbeitgeber unverzüglich zu übersenden.
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