1 Woche nachher

§ 16 WO Bekanntmachung des Wahlergebnisses und der Gewählten

Abkürzungsverzeichnis Bekanntmachung des Wahlergebnisses und der Gewählten § 16 WO 1 Sobald die Mitglieder des Sprecherausschusses endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise bekanntzumachen wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4). 2 Ein Abdruck der Wahlniederschrift (§ 14) ist dem Arbeitgeber unverzüglich zu übersenden.

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§ 15 WO Benachrichtigung der Gewählten

Abkürzungsverzeichnis Benachrichtigung der Gewählten § 15 WO (1) 1 Der Wahlvorstand hat die als Mitglieder des Sprecherausschusses gewählten leitenden Angestellten unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl zu benachrichtigen. 2 Erklärt der Gewählte nicht binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand, dass er die Wahl ablehne, gilt die Wahl als angenommen. (2) Lehnt ein Gewählter

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§ 14 WO Wahlniederschrift

Abkürzungsverzeichnis Wahlniederschrift § 14 WO (1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, hat der Wahlvorstand in einer Niederschrift festzustellen: die Gesamtzahl der abgegebenen Wahlumschläge und die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen; die auf jede Liste entfallenen Stimmenzahlen; die berechneten Höchstzahlen; die Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf die Listen; die Zahl der ungültigen Stimmen; die Namen

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§ 12 SprAuG Sitzungen des Sprecherausschusses

Abkürzungsverzeichnis Sitzungen des Sprecherausschusses § 12 SprAuG (1) 1 Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Sprecherausschusses zu der nach § 11 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. 2 Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Sprecherausschuss aus seiner Mitte einen Wahlleiter zur Wahl des Vorsitzenden und seines

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§ 8 SprAuG Wahlanfechtung, Wahlschutz und Wahlkoste

Abkürzungsverzeichnis Wahlanfechtung, Wahlschutz und Wahlkosten § 8 SprAuG (1) 1 Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. 2 Zur

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