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§ 33 WO Verfahren bei schriftlicher Abstimmung

Abkürzungsverzeichnis Verfahren bei schriftlicher Abstimmung § 33 WO (1) Hat der Wahlvorstand schriftliche Stimmabgabe beschlossen, hat er unverzüglich den Zeitpunkt festzusetzen, bis zu dem die Freiumschläge bei ihm eingegangen sein müssen. Spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt hat er ein Abstimmungsausschreiben zu erlassen, das vom  Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu […]

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§ 24 WO Stimmabgabe

Abkürzungsverzeichnis Stimmabgabe § 24 WO Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und so faltet und in dem Wahlumschlag verschließt, dass die Stimmabgabe erst nach Auseinanderfalten des Stimmzettels erkennbar ist, die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und des Datums unterschreibt und den Wahlumschlag und die

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§ 16 WO Bekanntmachung des Wahlergebnisses und der Gewählten

Abkürzungsverzeichnis Bekanntmachung des Wahlergebnisses und der Gewählten § 16 WO Sobald die Mitglieder des Sprecherausschusses endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise bekanntzumachen wie das Wahlausschreiben nach § 3 Absatz 4 Satz 1 bis 3. Ein Abdruck der Wahlniederschrift (§ 14) ist dem Arbeitgeber

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§ 15 WO Benachrichtigung der Gewählten

Abkürzungsverzeichnis Benachrichtigung der Gewählten § 15 WO (1) Der Wahlvorstand hat die als Mitglieder des Sprecherausschusses gewählten leitenden Angestellten unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl zu benachrichtigen. Erklärt der Gewählte nicht binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand, dass er die Wahl ablehne, gilt die Wahl als angenommen. (2) Lehnt ein Gewählter die Wahl

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§ 14 WO Wahlniederschrift

Abkürzungsverzeichnis Wahlniederschrift § 14 WO (1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, hat der Wahlvorstand in einer Niederschrift festzustellen: die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen und die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen; die auf jede Liste entfallenen Stimmenzahlen; die berechneten Höchstzahlen; die Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf die Listen; die Zahl der ungültigen Stimmen; die Namen

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§ 12 SprAuG Sitzungen des Sprecherausschusses

Abkürzungsverzeichnis Sitzungen des Sprecherausschusses § 12 SprAuG (1) 1 Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Sprecherausschusses zu der nach § 11 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. 2 Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Sprecherausschuss aus seiner Mitte einen Wahlleiter zur Wahl des Vorsitzenden und seines

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§ 12 WO Öffentliche Stimmauszählung

Abkürzungsverzeichnis Öffentliche Stimmauszählung § 12 WO (1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor. Sofern eine schriftliche Stimmabgabe erfolgt ist, führt der Wahlvorstand vor Beginn der Stimmauszählung das Verfahren nach § 25 durch. (2) Nach Öffnung der Wahlurnen entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel und zählt die auf jede

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§ 9 WO Bekanntmachung der Vorschlagslisten

Abkürzungsverzeichnis Bekanntmachung der Vorschlagslisten § 9 WO (1) Nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 sowie der in den §§ 7 und 8 genannten Fristen ermittelt der Wahlvorstand durch das Los die Reihenfolge der Ordnungsnummern, die den eingereichten Vorschlagslisten zugeteilt werden (Liste 1 usw.). Die Listenvertreter sind zu der Losentscheidung rechtzeitig einzuladen. (2) Spätestens

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§ 8 SprAuG Wahlanfechtung, Wahlschutz und Wahlkoste

Abkürzungsverzeichnis Wahlanfechtung, Wahlschutz und Wahlkosten § 8 SprAuG (1) 1 Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. 2 Zur

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§ 8 WO Nachfrist für Vorschlagslisten

Abkürzungsverzeichnis Nachfrist für Vorschlagslisten § 8 WO (1) Ist nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 genannten Frist für die Wahl keine gültige Vorschlagsliste eingereicht, hat dies der Wahlvorstand sofort in gleicher Weise bekanntzumachen wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4) und eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von Vorschlagslisten zu setzen.

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