§ 24 WO Stimmabgabe
Abkürzungsverzeichnis Stimmabgabe § 24 WO Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und so faltet und in dem Wahlumschlag verschließt, dass die Stimmabgabe erst nach Auseinanderfalten des Stimmzettels erkennbar ist, die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und des Datums unterschreibt und den Wahlumschlag und die […]
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