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§ 16 WO Bekanntmachung des Wahlergebnisses und der Gewählten

Abkürzungsverzeichnis Bekanntmachung des Wahlergebnisses und der Gewählten § 16 WO 1 Sobald die Mitglieder des Sprecherausschusses endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise bekanntzumachen wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4). 2 Ein Abdruck der Wahlniederschrift (§ 14) ist dem Arbeitgeber unverzüglich zu übersenden.

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§ 8 SprAuG Wahlanfechtung, Wahlschutz und Wahlkoste

Abkürzungsverzeichnis Wahlanfechtung, Wahlschutz und Wahlkosten § 8 SprAuG (1) 1 Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. 2 Zur

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