§ 33 WO Verfahren bei schriftlicher Abstimmung
Abkürzungsverzeichnis Verfahren bei schriftlicher Abstimmung § 33 WO (1) 1 Hat der Wahlvorstand schriftliche Stimmabgabe beschlossen, hat er unverzüglich den Zeitpunkt festzusetzen, bis zu dem die Freiumschläge bei ihm eingegangen sein müssen. 2 Spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt hat er ein Abstimmungsausschreiben zu erlassen, das vom Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren Mitglied des […]
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