6 Wochen vorher

§ 6 WO Prüfung der Vorschlagslisten

Abkürzungsverzeichnis Prüfung der Vorschlagslisten § 6 WO (1) Der Wahlvorstand hat dem Überbringer der Vorschlagsliste oder, falls die Vorschlagsliste auf eine andere Weise eingereicht wird, dem Listenvertreter den Zeitpunkt der Einreichung schriftlich zu bestätigen. (2) 1 Der Wahlvorstand hat die eingereichten Vorschlagslisten, wenn die Liste nicht mit einem Kennwort versehen ist, mit Familienname und Vorname […]

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§ 5 WO Vorschlagslisten

Abkürzungsverzeichnis Vorschlagslisten § 5 WO (1) 1 Sind mehrere Mitglieder des Sprecherausschusses zu wählen, erfolgt die Wahl auf Grund von Vorschlagslisten. 2 Die Vorschlagslisten sind von den leitenden Angestellten vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen. (2) Jede Vorschlagsliste soll mindestens doppelt so viele Bewerber aufweisen, wie Mitglieder des Sprecherausschusses

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§ 4 WO Einspruch gegen die Wählerliste

Abkürzungsverzeichnis Einspruch gegen die Wählerliste § 4 WO (1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können mit Wirksamkeit für die Wahl des Sprecherausschusses nur vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich eingelegt werden. (2) 1 Über Einsprüche nach Absatz 1 hat der Wahlvorstand unverzüglich zu entscheiden. 2 Der Einspruch ist

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§ 3 WO Wahlausschreiben

Abkürzungsverzeichnis Wahlausschreiben § 3 WO (1) 1 Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, das vom Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben ist. 2 Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl des Sprecherausschusses eingeleitet. 3 Der erste Tag der Stimmabgabe soll spätestens eine

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§ 2 WO Wählerliste

Abkürzungsverzeichnis Wählerliste § 2 WO (1) 1 Der Wahlvorstand hat für jede Wahl des Sprecherausschusses eine Liste der leitenden Angestellten (Wählerliste) aufzustellen. 2 Die leitenden Angestellten sollen mit Familienname, Vorname und Geburtsdatum in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden. (2) 1 Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen und

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