§ 16 WO Bekanntmachung des Wahlergebnisses und der Gewählten
Abkürzungsverzeichnis Bekanntmachung des Wahlergebnisses und der Gewählten § 16 WO Sobald die Mitglieder des Sprecherausschusses endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise bekanntzumachen wie das Wahlausschreiben nach § 3 Absatz 4 Satz 1 bis 3. Ein Abdruck der Wahlniederschrift (§ 14) ist dem Arbeitgeber […]
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