4 Wochen vorher

§ 33 WO Verfahren bei schriftlicher Abstimmung

Abkürzungsverzeichnis Verfahren bei schriftlicher Abstimmung § 33 WO (1) 1 Hat der Wahlvorstand schriftliche Stimmabgabe beschlossen, hat er unverzüglich den Zeitpunkt festzusetzen, bis zu dem die Freiumschläge bei ihm eingegangen sein müssen. 2 Spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt hat er ein Abstimmungsausschreiben zu erlassen, das vom Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren Mitglied des […]

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§ 6 WO Prüfung der Vorschlagslisten

Abkürzungsverzeichnis Prüfung der Vorschlagslisten § 6 WO (1) Der Wahlvorstand hat dem Überbringer der Vorschlagsliste oder, falls die Vorschlagsliste auf eine andere Weise eingereicht wird, dem Listenvertreter den Zeitpunkt der Einreichung schriftlich zu bestätigen. (2) 1 Der Wahlvorstand hat die eingereichten Vorschlagslisten, wenn die Liste nicht mit einem Kennwort versehen ist, mit Familienname und Vorname

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§ 5 WO Vorschlagslisten

Abkürzungsverzeichnis Vorschlagslisten § 5 WO (1) 1 Sind mehrere Mitglieder des Sprecherausschusses zu wählen, erfolgt die Wahl auf Grund von Vorschlagslisten. 2 Die Vorschlagslisten sind von den leitenden Angestellten vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen. (2) Jede Vorschlagsliste soll mindestens doppelt so viele Bewerber aufweisen, wie Mitglieder des Sprecherausschusses

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§ 4 WO Einspruch gegen die Wählerliste

Abkürzungsverzeichnis Einspruch gegen die Wählerliste § 4 WO (1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können mit Wirksamkeit für die Wahl des Sprecherausschusses nur vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich eingelegt werden. (2) 1 Über Einsprüche nach Absatz 1 hat der Wahlvorstand unverzüglich zu entscheiden. 2 Der Einspruch ist

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§ 2 WO Wählerliste

Abkürzungsverzeichnis Wählerliste § 2 WO (1) 1 Der Wahlvorstand hat für jede Wahl des Sprecherausschusses eine Liste der leitenden Angestellten (Wählerliste) aufzustellen. 2 Die leitenden Angestellten sollen mit Familienname, Vorname und Geburtsdatum in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden. (2) 1 Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen und

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