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§ 33 WO Verfahren bei schriftlicher Abstimmung

Abkürzungsverzeichnis Verfahren bei schriftlicher Abstimmung § 33 WO (1) 1 Hat der Wahlvorstand schriftliche Stimmabgabe beschlossen, hat er unverzüglich den Zeitpunkt festzusetzen, bis zu dem die Freiumschläge bei ihm eingegangen sein müssen. 2 Spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt hat er ein Abstimmungsausschreiben zu erlassen, das vom Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren Mitglied des

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§ 27 WO Einladung und Abstimmungsausschreiben

Abkürzungsverzeichnis Einladung und Abstimmungsausschreiben § 27 WO (1) 1 Hat der Wahlvorstand beschlossen, dass die Abstimmung in einer Versammlung erfolgen soll, hat er unverzüglich den Zeitpunkt für die Versammlung festzusetzen. 2 Spätestens vier Wochen vor dem Tag der Versammlung hat er hierzu einzuladen und ein Abstimmungsausschreiben zu erlassen. 3 Das Abstimmungsausschreiben ist vom Vorsitzenden und

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§ 26 WO Art der Abstimmung

Abkürzungsverzeichnis Art der Abstimmung § 26 WO (1) 1 Ist der Wahlvorstand nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes gewählt, hat er unverzüglich eine geheime Abstimmung darüber herbeizuführen, ob ein Sprecherausschuss gewählt werden soll. 2 Der Wahlvorstand beschließt, ob die Abstimmung in einer Versammlung oder durch schriftliche Stimmabgabe erfolgt. 3 Die Abstimmung muss spätestens drei

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§ 24 WO Stimmabgabe

Abkürzungsverzeichnis Stimmabgabe § 24 WO Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und in dem Wahlumschlag verschließt, die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und des Datums unterschreibt und den Wahlumschlag und die unterschriebene vorgedruckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den

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§ 16 WO Bekanntmachung des Wahlergebnisses und der Gewählten

Abkürzungsverzeichnis Bekanntmachung des Wahlergebnisses und der Gewählten § 16 WO 1 Sobald die Mitglieder des Sprecherausschusses endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand das Wahlergebnis und die Namen der Gewählten durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise bekanntzumachen wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4). 2 Ein Abdruck der Wahlniederschrift (§ 14) ist dem Arbeitgeber unverzüglich zu übersenden.

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§ 15 WO Benachrichtigung der Gewählten

Abkürzungsverzeichnis Benachrichtigung der Gewählten § 15 WO (1) 1 Der Wahlvorstand hat die als Mitglieder des Sprecherausschusses gewählten leitenden Angestellten unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl zu benachrichtigen. 2 Erklärt der Gewählte nicht binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand, dass er die Wahl ablehne, gilt die Wahl als angenommen. (2) Lehnt ein Gewählter

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§ 14 WO Wahlniederschrift

Abkürzungsverzeichnis Wahlniederschrift § 14 WO (1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, hat der Wahlvorstand in einer Niederschrift festzustellen: die Gesamtzahl der abgegebenen Wahlumschläge und die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen; die auf jede Liste entfallenen Stimmenzahlen; die berechneten Höchstzahlen; die Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf die Listen; die Zahl der ungültigen Stimmen; die Namen

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