§ 12 WO Öffentliche Stimmauszählung
Abkürzungsverzeichnis Öffentliche Stimmauszählung § 12 WO (1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor. (2) 1 Nach Öffnung der Wahlurnen entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und zählt die auf jede Vorschlagsliste entfallenden Stimmen zusammen. 2 Dabei ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. (3) Befinden sich […]
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