§ 14 WO Wahlniederschrift
Abkürzungsverzeichnis Wahlniederschrift § 14 WO (1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, hat der Wahlvorstand in einer Niederschrift festzustellen: die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen und die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen; die auf jede Liste entfallenen Stimmenzahlen; die berechneten Höchstzahlen; die Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf die Listen; die Zahl der ungültigen Stimmen; die Namen […]
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